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Das Institut der freien Berufe weist auf seiner Newseite auf eine wichtige Änderung bei der Einkommernssteuererklärung hin. Wörtlich heißt es auf der Page: "Alle Selbständigen und somit auch Freiberufler müssen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auch die Anlage Corona-Hilfen ausfüllen". Dies gelte auch dann, wenn keine Corona Soforthilfen zur Existenzsicherung, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse des Bundes oder der Bundesländer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in den jeweiligen Gewinnermittlungen enthalten sind.

Die  Corona-Hilfszahlungen müssen in der Regel nicht zurückgezahlt werden, sind aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu berücksichtigen und haben damit Auswirkungen auf die Höhe der Körperschafts-, Gewerbe- und Einkommensteuer.

Die Anlage Corona-Hilfen ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung.

Der relevanten Link zum Formular ist hier. 





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